Vorbereitung auf den Wesenstest

Bei Ihrem Vierbeiner steht ein Wesenstest an?

Hundeverordnung in Hessen

In Hessen werden die Auflagen für Hundehalter bzw. insbesondere für „gefährliche Hunde“ in der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)“ geregelt. Allgemeine Regelungen, die sich auf alle Vierbeiner beziehen, sind beispielsweise, dass Hunde außerhalb des Grundstücks niemals unbeaufsichtigt sein dürfen und am Halsband Name, Anschrift und Telefonnummer des Halters angebracht sein müssen. Zudem gilt für alle Hunde eine Leinenpflicht (max. 2 Meter lang) bei öffentlichen Versammlungen sowie Veranstaltungen, in Gaststätten, Aufzügen, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Park-, Garten- und Grünanlagen oder Fußgängerzonen. 

Folgende Rassen und Kreuzungen gelten als “gefährliche Hunde”

Listenhunde Hessen / keine Kategorieeinteilung : Pittbull Terrier, American Pitbull Terrier, American Staffordshire, Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler

Die Haltung von als gefähr­lich ein­ge­stuf­ten Hunden ist erlaub­nis­pflich­tig. Außerdem werden unter anderem ein Sach­kun­de­nach­weis und ein Wesens­test benötigt. Es gelten Leinen- und Maul­korb­zwang. Gelistete Hunde dürfen nur einzeln und von Per­so­nen über 18 Jahren, die im Besitz eines Sach­kun­de­nach­wei­ses sind, geführt werden.


Ver­ord­nung als PDF

Als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gelten auch: Alle Hunde, bei denen rasseunspezifisch aufgrund ihres Verhaltens eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.

Was kann zur Gefählichkeit führen :

  • Beißen oder Anspringen
  • Unbegründetes Beißverhalten
  • Hetzen oder Reißen anderer Tiere
  • Sonstige verhaltensbedingte Gefährlichkeit

Alle restlichen Auflagen und Restriktionen richten sich an die Hunderassen (und deren Kreuzungen), die gemäß der Verordnung als „gefährliche Hunde“ gelten. In Hessen gibt es keine Aufteilung oder Kategorisierung der Listenhunde – ein Wesenstest wird für alle aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen gefordert.

Darüber hinaus können gemäß der Verordnung auch alle anderen Hunde (rasseunabhängig) zu den „gefährlichen Hunden“ zählen, wenn sie bissig sind, unkontrolliert Tiere hetzen bzw. reißen, Menschen ohne Anlass in gefahrdrohender Weise angesprungen haben oder allgemein aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie Menschen und Tiere in sonstiger Weise gefährden.

Um einen gefährlichen Hund zu halten benötigt man in Hessen immer eine Erlaubnis, die auf vier Jahre befristet ist. Eine unbefristete Erlaubnis ist nur möglich, wenn man für mehr als sieben Jahre (ohne zeitliche Unterbrechung) für denselben Hund eine Erlaubnis beantragt hat oder der Hund älter als zehn Jahre ist. Die positive Wesensprüfung ist für die Haltungserlaubnis in Hessen immer verpflichtend.

Zucht, Verkauf, Abgabe und Ausbildung

  • Die Zucht/Vermehrung/Kreuzung mit gefährlichen Hunden ist verboten, sofern die Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.
  • Der Handel mit oder der Verkauf, Erwerb sowie die Abgabe von Hunden, die keine positive Wesensprüfung haben, ist verboten.
  • Hunde dürfen nicht zu dem Ziel, eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zu zeigen, ausgebildet werden, sofern die Ausbildung nicht nachweislich Schutzzwecken dient.
  • Wird der gefährliche Hund verkauft oder abgegeben, müssen der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche alle relevanten Informationen zum neuen Halter übermittelt werden.
  • Die zuständige Behörde muss innerhalb einer Woche über den Tod des Tiers oder einen Wohnortwechsel informiert werden.

Ausnahmen

  • Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, für Hunde des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes oder für Jagd- und Herdengebrauchshunde, sofern sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
  • Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde.
  • Der Sachkundenachweis und die Wesensprüfung müssen erst erbracht werden, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Bis dahin kann eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden.
  • Aus tiermedizinischen Gründen kann von der Gehorsamkeits- (während der Sachkundeprüfung) oder Wesensprüfung abgesehen werden.

Anforderungen für die Wesensprüfung

  • Die Wesensprüfung muss vom Halter bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
  • Der Hund darf vor der Wesensprüfung nicht bereits auffällig geworden sein.
  • Die Wesensprüfung muss von einer anerkannten, sachverständigen Person oder Stelle durchgeführt werden.
  • Die Wesensprüfung wird nach Standards durchgeführt, die vom Regierungspräsidium Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt wurden.
  • Vor Vollendung des 15. Lebensmonats kann eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden.

Was gilt nach erfolgreicher Wesensprüfung?

  • Der Hund gilt trotz positiver Wesensprüfung weiterhin als „gefährlicher Hund“ im Sinne der Verordnung – allerdings gibt es Ausnahmen von den Auflagen für gefährliche Hunde.
  • Mit einem Hund mit positiver Wesensprüfung darf gezüchtet werden.
  • Ein Hund mit positiver Wesensprüfung darf verkauft oder abgegeben werden.
  • Ein Hund mit positiver Wesensprüfung muss nur in den Gebieten, in denen für alle Hunde Leinenpflicht herrscht, angeleint werden.
  • Das Grundstück/die Wohnung muss nicht zusätzlich gesichert oder mit Warnschildern versehen werden.

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